Sex im Aufzug

Rechtliche Aspekte und Risiken
Sex im Aufzug scheint für manche ein aufregender Ort für intime Begegnungen zu sein.
Die Enge, die Knöpfe und die Möglichkeit, für kurze Zeit ungestört zu sein, machen den
Aufzug fast zu einer Mini-Spielwiese für heimliche Abenteuer. Doch was ist rechtlich
gesehen erlaubt, und welche Risiken birgt das Liebesspiel zwischen den Stockwerken?


Öffentlich oder privat? Die zentrale Frage
Rechtlich entscheidend ist, ob der Aufzug als „öffentlich“ oder „privat“ anzusehen ist.
Öffentliche Orte sind solche, die grundsätzlich für jedermann zugänglich sind, wie
Einkaufszentren, Büros, Mehrparteienhäuser oder Hotels. Ein Aufzug in einem solchen
Kontext wird meist als öffentlicher Raum betrachtet, da viele Menschen Zugang haben
und jederzeit zusteigen können.

Im Gegensatz dazu kann ein Aufzug in einem privaten Wohnhaus mit wenigen Parteien
eventuell als halbprivat gesehen werden, der Zugang ist stark eingeschränkt und kontrolliert.
Dennoch ist selbst hier Vorsicht geboten, da auch Nachbarn oder Besucher den Aufzug betreten können.


Wann wird Sex im Aufzug zum Problem?
Sexuelle Handlungen im öffentlichen Raum können unter den Straftatbestand der
„Erregung öffentlichen Ärgernisses“ nach § 183a Strafgesetzbuch (StGB) fallen.
Danach ist jede sexuelle Handlung, die in der Öffentlichkeit erfolgt und die absichtlich
oder wissentlich andere Personen belästigt oder ihre sittlichen Empfindungen verletzt, strafbar.

Ob eine Handlung diesen Tatbestand erfüllt, hängt besonders davon ab,

  • ob Dritte die Handlung wahrnehmen konnten oder sogar ungewollt miterlebt haben,

  • ob sich jemand dadurch ernstlich gestört oder verletzt fühlt,

  • und ob diese Wahrnehmung vorhersehbar oder gewollt ist.

Der Aufzug in einem Einkaufszentrum oder Bürogebäude gilt als waschechter öffentlicher Raum,
selbst wenn die Fahrt nur kurz dauert. Sollte also jemand beim Sex im Aufzug anwesend sein oder
zufällig zusteigen und sich durch das Geschehen gestört fühlen, kann eine Anzeige drohen.



Mögliche Konsequenzen
Wer in der Öffentlichkeit und dazu zählt meist auch der Aufzug in öffentlichen Gebäuden,
Sex hat und dabei erwischt wird oder Beschwerden verursacht, muss mit Ermittlungen
und Strafen rechnen. Die Folgen können sein:

  • Geldstrafe

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

  • Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis

Bei besonderer Schwere oder Wiederholung kann es zu empfindlicheren Strafen kommen.
Auch zivilrechtliche Konsequenzen sind möglich, etwa Schadensersatz bei Belästigung oder Störung.


Fazit
Sex im Aufzug ist ein reizvoller Gedanke, birgt aber erhebliche rechtliche Risiken,
insbesondere, wenn der Aufzug als öffentlicher Raum bewertet wird. Situationen
dieser Art können schnell zu Strafverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
führen. Privatheit und Diskretion sind daher oberstes Gebot. Wer den Nervenkitzel
sucht, sollte die Gegebenheiten genau prüfen und sich der legalen Grenzen bewusst sein.
Falls eine vertiefte juristische Beratung gewünscht ist, empfiehlt es sich immer einen Fachanwalt
für Strafrecht zu konsultieren.


Quellen und gesetzliche Grundlage:

  • § 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses

  • Rechtsprechung zum öffentlichen Sexualstrafrecht

  • Ratgeber zu Privatsphäre und öffentlichem Raum

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