StGB §183a

Wenn der Busch unfreiwillig Zeuge wird.

Wer beim Streifzug durchs Grüne die Erotik der Natur so richtig auskosten möchte,
schlägt schnell ein neues Kapitel in Deutschlands großem Strafrechts-Lehrbuch auf.
Denn der Gesetzgeber ist bei Sex in der Öffentlichkeit alles andere als prüde,
sondern so streng wie ein spießiger Parkwächter zur Dämmerungszeit.

Was sagt das Gesetz?

Der Klassiker: §183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses:

„Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder
wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit einer Geldstrafe bestraft.“

Doch damit nicht genug! Besonders pikant wird es, wenn wir einen Blick auf
§183 StGB – Exhibitionistische Handlungen werfen – auch bekannt als der
„Paragraf für die fleißigen Regenmantel-Träger“:

„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung
belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe
bestraft.“

Wichtiges Detail: §183 ist nur auf Männer anwendbar, §183a gilt für alle
Geschlechter und bezieht sich auf explizite sexuelle Handlungen und nicht
nur auf das Zeigen gewisser Vorzüge.

Wann wird’s wirklich brenzlig?

  • Öffentlich ist alles, was nicht hermetisch abgeriegelt ist und wo Wildfremde
    oder einfach nur genervte Spaziergänger zuschauen könnten.

  • Entscheidend ist, ob sich mindestens eine Person in ihren moralischen
    Anschauungen ernstlich verletzt fühlt. Ein begeisterter Zuschauer ist Pech,
    ein empörter Hundebesitzer, ein Fall für den Staatsanwalt.

  • Wer darauf aus ist, dass andere zugucken, oder es billigend in Kauf nimmt,
    bekommt mehr als feuchte Wiesen es drohen rechtliche Konsequenzen.

  • Selbst das Liebesspiel im Auto kann riskant werden, wenn sich jemand in
    seiner „sexuellen Erregung“ unerwünscht gestört fühlt.

Was droht im Ernstfall?

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und manchmal beides,
    plus gesellschaftlichem Kater.

  • Für Exhibitionisten (siehe §183) gilt: auch das reine Zeigen (ohne „Handlung“)
    genügt, damit das Strafrecht zuschlägt Hauptsache, jemand fühlt sich belästigt.

  • Für „engagierte“ Akteure wie Beamte oder Lehrer gibt’s Extrapunkte auf der
    Karriereleiter nach unten.

Ironische Moral von der Geschichte
Die deutsche Wildnis ist juristisch ein Minenfeld für experimentierfreudige Frischluft-Fans.
Ob nun sanft gestöhnt, wild gebüschelt oder nur „versehentlich“ entblößt: Deutschlands
Paragrafendschungel nimmt’s sehr genau.

Oder, wie ein Richter es sagen würde:
„Für das nächste Outdoor Date also Vorsicht walten lassen spätestens,
wenn die Büsche Augen UND bekommen!“
In diesem Sinne


Gesetzliche Quellen:

  • §183 StGB – Exhibitionistische Handlungen

  • §183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses

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